Nicht vergessen. Winterdienst !

Wenn's schneit sind Räumen und Streuen Pflicht.
Schlittschuhlaufen macht Spaß. Ein unfreiwilliger Ausrutscher auf dem Gehweg jedoch kann unangenehm sein – sowohl für das Opfer als auch für den Besitzer des Hauses, vor dem sich der Sturz ereignet.
In Deutschland besteht eine Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen, nach der Anlieger die Bürgersteige bei Eis bzw. Schnee „begehbar“ halten müssen. Sie sind also verpflichtet, Schnee zu schaufeln und zu streuen. Der schnee- und eisfreie Streifen muss so breit sein, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können.
Nur bei extremen Witterungsverhältnissen, bei denen das Streuen wirkungslos ist, entfällt die Räum- und Streupflicht (z. B. OLG Hamburg, Urt. v. 24.03.2000 – 11 U 45/98, NJW-RR 2000, S. 1697). Diese extreme Witterung muss im Schadensfall aber vom Versicherungspflichtigen bewiesen werden (LG Berlin, Urt. v. 22.06.1998 – 58 S 549/97, Grundeigentum 1998, S. 861)!
Die Zeiten für den Räumdienst sind von Ort zu Ort unterschiedlich. Zu nachtschlafender Zeit muss niemand in die Kälte. Allerdings muss gewährleistet sein, dass Berufstätige sicher zur Arbeit und wieder zurück gehen können. Wer sicher sein will, sollte die genauen Zeiten bei der Ortsverwaltung erfragen.
Quelle: FuG, Dezember 2009